BGH - Urteil vom 16.05.2019
IX ZR 44/18
Normen:
InsO § 103; BGB § 637 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2019, 1473
BB 2019, 1614
BGHZ 222, 114
BauR 2019, 1450
DB 2019, 1382
DZWIR 2019, 544
MDR 2019, 890
NJW 2019, 2166
NZI 2019, 587
WM 2019, 1174
ZIP 2019, 1233
ZInsO 2019, 1364
ZfBR 2019, 566
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 309/12
OLG Hamburg, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 54/15

Recht des Verwalters zur Erfüllungswahl oder Ablehnung der Erfüllung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers; Ganz oder teilweises Ausstehen der im Synallagma stehenden Hauptleistungspflichten im Zeitpunkt der Eröffnung

BGH, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen IX ZR 44/18

DRsp Nr. 2019/8652

Recht des Verwalters zur Erfüllungswahl oder Ablehnung der Erfüllung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers; Ganz oder teilweises Ausstehen der im Synallagma stehenden Hauptleistungspflichten im Zeitpunkt der Eröffnung

a) Der Insolvenzverwalter kann nur dann die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages verlangen oder die Erfüllung ablehnen, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung im Synallagma stehende Hauptleistungspflichten ganz oder teilweise ausstanden.b) Dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers steht kein Recht zur Erfüllungswahl oder Ablehnung der Erfüllung zu, wenn der Besteller den Werklohn vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig gezahlt hatte und nur die Abnahme der vom Unternehmer verweigerten Mängelbeseitigungsarbeiten ausstand.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Januar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 103; BGB § 637 Abs. 3;

Tatbestand