OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.08.2018
21 W 136/17
Normen:
InsO § 87;
Fundstellen:
AG 2019, 433
NZG 2019, 550
ZIP 2019, 236
ZInsO 2018, 2749
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 130/02

Rechtliche Einordnung des Kostenerstattungsanspruchs der Antragsteller im Spruchverfahren in der Insolvenz der Antragsgegnerin

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen 21 W 136/17

DRsp Nr. 2018/15189

Rechtliche Einordnung des Kostenerstattungsanspruchs der Antragsteller im Spruchverfahren in der Insolvenz der Antragsgegnerin

Der Kostenerstattungsanspruch der Antragsteller in einem Spruchverfahren ist im Falle der Insolvenz der Antragsgegnerin einheitlich als Insolvenzforderung anzusehen. Ein Kostenfestsetzungsantrag ist daher bereits unzulässig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 9) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.09.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 87;

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma1 (neu).