LSG Hessen - Urteil vom 18.12.2023
L 5 R 240/21
Normen:
SGB I § 52; SGB I § 51 Abs. 2; InsO § 94;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 20.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 34/18

Rechtmäßigkeit einer Verrechnung der Erwerbsminderungsrente mit einer Beitragsforderung durch den Versicherer während eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers

LSG Hessen, Urteil vom 18.12.2023 - Aktenzeichen L 5 R 240/21

DRsp Nr. 2024/3940

Rechtmäßigkeit einer Verrechnung der Erwerbsminderungsrente mit einer Beitragsforderung durch den Versicherer während eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers

1. Gemäß § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. 2. Eine Aufrechnung im Rahmen des § 51 Abs. 2 SGB I kann mit dem unpfändbaren Teil der monatlichen Rentenleistung während der Wohlverhaltensphase erfolgen. 3. In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für Insolvenzgläubiger.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. September 2021 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 52; SGB I § 51 Abs. 2; InsO § 94;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Verrechnung der Erwerbsminderungsrente des Klägers mit einer Beitragsforderung der Beigeladenen durch die Beklagte während eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers.