LSG Hamburg - Urteil vom 07.05.2021
L 4 AS 330/20
Normen:
InsO §§ 174 ff.;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 496/19

Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach dem SGB II bei einer abschließenden Leistungsfeststellung nach zunächst vorläufiger LeistungsbewilligungKein Eintritt von Rechtswidrigkeit durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

LSG Hamburg, Urteil vom 07.05.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 330/20

DRsp Nr. 2022/14640

Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach dem SGB II bei einer abschließenden Leistungsfeststellung nach zunächst vorläufiger Leistungsbewilligung Kein Eintritt von Rechtswidrigkeit durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Ein Erstattungsbescheid über nach zunächst vorläufiger Leistungsbewilligung entstandene Überzahlungen ist nicht deshalb rechtswidrig, weil zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Leistungsempfängers eröffnet worden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2020 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO §§ 174 ff.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung des Beklagten gegen den Kläger zu 4.