Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2020 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung des Beklagten gegen den Kläger zu 4.
Der Beklagte bewilligte den Klägern zu 1. bis 4. als Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 21. September 2017 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Oktober 2017 in Höhe von insgesamt monatlich 1.360,60 Euro, wovon 484,60 Euro auf den Kläger zu 4. entfielen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|