LSG Hamburg - Urteil vom 07.05.2021
L 4 AS 331/20
Normen:
InsO §§ 174 ff.;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 4355/18

Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach dem SGB II bei einer abschließenden Leistungsfeststellung nach zunächst vorläufiger LeistungsbewilligungKein Eintritt von Rechtswidrigkeit durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

LSG Hamburg, Urteil vom 07.05.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 331/20

DRsp Nr. 2022/14641

Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach dem SGB II bei einer abschließenden Leistungsfeststellung nach zunächst vorläufiger Leistungsbewilligung Kein Eintritt von Rechtswidrigkeit durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Ein Erstattungsbescheid über nach zunächst vorläufiger Leistungsbewilligung entstandene Überzahlungen ist nicht deshalb rechtswidrig, weil zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Leistungsempfängers eröffnet worden ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Oktober 2020 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO §§ 174 ff.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung des Beklagten gegen den Kläger zu 4.

Der Beklagte bewilligte den Klägern zu 1. bis 4. als Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 21. September 2017 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Oktober 2017 in Höhe von insgesamt monatlich 1.360,60 Euro, wovon 484,60 Euro auf den Kläger zu 4. entfielen.