OLG Brandenburg - Urteil vom 29.03.2023
7 U 39/22
Normen:
HGB § 128; InsO § 93; BGB § 117; BGB §§ 705 ff.; BGB § 134; HwO § 1; HwO § 7; ZPO § 263; BGB § 422 Abs. 1;
Fundstellen:
NZG 2023, 1380
NZI 2023, 552
ZIP 2023, 1815
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 31.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 37/21

Rechtsbindungswille bezüglich der Übernahme einer persönlichen Haftung für eine GbREntstehung der Gesellschafterstellung bezüglich einer GbRHaftung gemäß den Grundsätzen der ScheingesellschaftProzessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters einer GbR bezüglich der persönlichen Inanspruchnahme eines Gesellschafters

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 7 U 39/22

DRsp Nr. 2023/5447

Rechtsbindungswille bezüglich der Übernahme einer persönlichen Haftung für eine GbR Entstehung der Gesellschafterstellung bezüglich einer GbR Haftung gemäß den Grundsätzen der Scheingesellschaft Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters einer GbR bezüglich der persönlichen Inanspruchnahme eines Gesellschafters

Ob eine Person Gesellschafter einer GbR geworden ist, ist durch Auslegung der abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der objektiven Interessen zu beurteilen. Soweit ein Beteiligter am Vertrag nur aufgrund seines Meistertitels in die Gesellschaft einbezogen wird, tatsächlich dort aber nicht arbeiten soll, ist ein entsprechender Gesellschaftsvertrag wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig. Auch die Grundsätze einer Scheingesellschaft werden dann zumindest in Bezug auf andere Gesellschafter gerade nicht erfüllt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 31.01.2022, Az. 5 O 37/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.