Rechtsfolgen der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots
OLG Thüringen, vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 5 U 135/99
DRsp Nr. 2005/3649
Rechtsfolgen der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots
Ordnet das Insolvenzgericht im Insolvenzantragsverfahren lediglich ein allgemeines Verfügungsverbot gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2InsO an, ohne gleichzeitig einen vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen, so wird der Rechtsstreit nicht gem. § 240ZPO unterbrochen, ist jedoch in entsprechender Anwendung von § 148ZPO bis zur Bestellung eines vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalters auszusetzen.