OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.11.2018
18 W 196/18
Normen:
InsO § 208 Abs. 1; InsO § 208 Abs. 2; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 210; ZPO § 104 Abs. 2 S. 1; ZPO § 294 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2019, 1591
ZInsO 2019, 1483
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 577/16

Rechtsfolgen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit hinsichtlich eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.11.2018 - Aktenzeichen 18 W 196/18

DRsp Nr. 2019/883

Rechtsfolgen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit hinsichtlich eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

1. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss einem Zahlungstitel in einen Feststellungstitel abzuändern. 2. Erfolgt die Anzeige der Masseunzulänglichkeit erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses, so ist die Masseunzulänglichkeit auch noch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 24.08.2018 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.08.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.07.2018 an Kosten € 13.036,05 nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.07.2018 an die Beklagte zu erstatten hat. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 17.07.2018 wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt € 1.303,61.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 208 Abs. 1; InsO § 208 Abs. 2; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 210; ZPO § 104 Abs. 2 S. 1; ZPO § 294 Abs. 1;

Gründe

I.