LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2018
12 Sa 806/17
Normen:
AEntG § 1a; BGB § 401 Abs. 1; BGB § 412; BetrAVG § 7 Abs. 1a und Abs. 2; BetrAVG § 9 Abs. 2; BetrAVG § 17 Abs. 1; UmwG § 123 Abs. 2; UmwG § 133 Abs. 1 und Abs. 4; UmwG § 133 Abs. 3 und Abs. 4; InsO § 174 Abs. 2; InsO § 178 Abs. 3; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 180 Abs. 1; InsO § 181; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2018, 1523
ZIP 2018, 1362
ZInsO 2018, 1522
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 675/17

Rechtsfolgen des gesetzlichen Anspruchsübergangs gem. § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 806/17

DRsp Nr. 2018/6107

Rechtsfolgen des gesetzlichen Anspruchsübergangs gem. § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG

1. Zu den Anforderungen der Anmeldung zur Insolvenztabelle und der nachfolgenden Feststellungsklage bei gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergangenen Ansprüchen auf Betriebsrentenzahlungen, wenn es sich um eine Vielzahl von übergangenen Enzelansprüchen handelt und in dem insolventen Unternehmen mehrere Versorgungsordnungen bestanden.2. Mit dem Anspruchsübergang aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG gehen die Ansprüche der Betriebsrentenberechtigten aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG gegen einen an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für die Versorgungsverbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, auf den Pensions-Sicherungs-Verein über. Dies folgt aus § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG i.V.m. §§ 412, 401 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Haftung aus § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG um eine gesamtschuldnerische Haftung handelt und folgt aus der sichernden Funktion des § 133 Abs. 1 UmwG.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 10.08.2017- 5 Ca 675/17 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch in der Hauptsache wie folgt lautet:

II. III.