Rechtsfolgen des Irrtums beider Parteien über die Preisbildung (Umsatzsteuer)
OLG Braunschweig, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 8 U 241/99
DRsp Nr. 2001/6332
Rechtsfolgen des Irrtums beider Parteien über die Preisbildung (Umsatzsteuer)
»Der beiderseitige Irrtum über den Umstand, dass die vertraglichen Leistungen (Kauf eines Grundstücks und Errichtung eines Reihenhauses) nicht der Umsatzsteuer unterliegen, führt im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, dass der Käufer/Auftraggeber dem Verkäufer/Werkunternehmer nur den Nettopreis schuldet.«