FG Hessen - Beschluss vom 22.02.2023
8 V 1224/22
Normen:
InsO § 20; InsO § 97;

Rechtsmäßigkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers

FG Hessen, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 8 V 1224/22

DRsp Nr. 2023/14556

Rechtsmäßigkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den im Verfahren vor dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - (Az.: ...) gestellten Antrag vom ... auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers zurückzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

InsO § 20; InsO § 97;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob der Antragsgegner -das Finanzamt- zu Unrecht beim Amtsgericht - Insolvenzgericht -) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers gestellt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: