OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.02.2018
6 B 5.16
Normen:
InsO § 38; InsO § 41; InsO § 42; InsO § 191; VwVfG § 49a;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 16.12.2015

Rechtsmittel gegen die Rückforderung einer Zuwendung an eine Stiftung; Klage durch den Insolvenzverwalter; Anmeldung der Erstattungsforderung zur Tabelle; Voraussetzungen eines Vermögensanspruchs iSv § 38 InsO; Erstattungsanspruch nach § 49a VwVfG

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 6 B 5.16

DRsp Nr. 2019/12593

Rechtsmittel gegen die Rückforderung einer Zuwendung an eine Stiftung; Klage durch den Insolvenzverwalter; Anmeldung der Erstattungsforderung zur Tabelle; Voraussetzungen eines Vermögensanspruchs iSv § 38 InsO; Erstattungsanspruch nach § 49a VwVfG

Wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Zuwendungen, die ihren Zweck verfehlen, kann im Regelfall das Widerrufsermessen nur durch Widerruf nach § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG fehlerfrei ausgeübt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 41; InsO § 42; InsO § 191; VwVfG § 49a;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter gegen die Rückforderung einer Zuwendung, die der Stiftung N... gewährt worden ist.