LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.2021
5 Sa 517/20
Normen:
InsO § 208; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 263; ZPO § 264;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1698/20

Rechtsschutzbedürfnis des Altmassegläubigers bei erneuter MasseunzulänglichkeitFortbestand der Leistungsklage bei Anzeige erneuter MasseunzulänglichkeitBeibehaltung der Reihenfolge der Gläubiger bei erneuter Masseunzulänglichkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 517/20

DRsp Nr. 2021/15861

Rechtsschutzbedürfnis des Altmassegläubigers bei erneuter Masseunzulänglichkeit Fortbestand der Leistungsklage bei Anzeige erneuter Masseunzulänglichkeit Beibehaltung der Reihenfolge der Gläubiger bei erneuter Masseunzulänglichkeit

1) Zeigt der Insolvenzverwalter beim zuständigen Amtsgericht nach einer ersten eine erneute Masseunzulänglichkeit an, fehlt einem Alt-Neumassegläubiger nur dann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage, wenn der Insolvenzverwalter im Zahlungsprozess das Vorliegen der Neumasseunzulänglichkeit darlegt und gegebenenfalls beweist. Die erneute Anzeige der Masseunzulänglichkeit schließt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage nicht automatisch aus.2) Die Anzeige erneuter Masseunzulänglichkeit führt nicht zu einer abgestuften Rangfolge zwischen den Alt-Neumassegläubigern und den Neu-Neumassegläubigern.

Tenor

I. II. III. IV.