OLG Hamburg - Beschluss vom 04.09.2018
11 U 104/18
Normen:
InsO § 38 Abs. 1;
Fundstellen:
NZG 2019, 303
ZIP 2019, 862
ZInsO 2019, 446
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 301 O 172/15

Rechtstellung des Kommanditisten einer Publikums-KG hinsichtlich aufgrund unwirksamer Gesellschafterbeschlüsse geleisteter Zahlungen

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.09.2018 - Aktenzeichen 11 U 104/18

DRsp Nr. 2019/634

Rechtstellung des Kommanditisten einer Publikums-KG hinsichtlich aufgrund unwirksamer Gesellschafterbeschlüsse geleisteter Zahlungen

Ein Publikums-Kommanditist, der im Rahmen einer Kapitalmaßnahme Zahlungen leistet, die der Gesellschaft als Eigenkapital zufließen, hat nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft auch bei Unwirksamkeit der entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Gesellschaft. Einer Feststellung zur Insolvenztabelle steht darüber hinaus entgegen, dass es sich nicht um eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO handelt.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 1, vom 13. April 2018, Geschäfts-Nr. 301 O 172/15, durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und die Berufung des Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Normenkette:

InsO § 38 Abs. 1;

Gründe: