OLG Hamm - Urteil vom 14.12.2018
7 U 58/17
Normen:
InsO § 302;
Fundstellen:
MDR 2019, 446
NZI 2019, 337
ZVI 2019, 277
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 331/16

Rechtsweg für eine Klage auf Feststellung, dass eine Forderung nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen istVoraussetzungen der Versagung der Restschuldbefreiung wegen strafrechtlicher Verurteilung des Schuldners

OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2018 - Aktenzeichen 7 U 58/17

DRsp Nr. 2019/3076

Rechtsweg für eine Klage auf Feststellung, dass eine Forderung nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist Voraussetzungen der Versagung der Restschuldbefreiung wegen strafrechtlicher Verurteilung des Schuldners

1. Die negative Feststellungsklage, dass eine Forderung nicht gem. § 302 Nr. 1, 3. Alt. InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, fällt in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (entgegen BFH ZinsO 2018, 2674).2. Die von § 302 Nr. 1, 3. Alt InsO geforderte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung muss bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung vorliegen und nicht schon beim Schlusstermin.3. In welchem Umfang eine Verblindlichkeit gem. § 302 Nr. 1, 3. Alt. InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, richtet sich danach, inwieweit sich die zur Tabelle angemeldete Steuerforderung und die in der strafgerichtlichen Verurteilung gem. § 267 StPO niederzulegende Berechnung der Steuerverkürzung decken. Nach der AO geschuldete Zinsen unterfallen demnach der Ausnahme nach § 302 Nr.1, 3. Alt InsO nur, wenn sie Gegenstand der strafrechtlichen sind (entgegen BFH ZinsO 2018, 2674).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das am 10.07.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (25 O 331/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: