KG - Beschluss vom 14.05.2020
1 VA 17/17
Normen:
EGGVG §§ 23 ff.; InsO § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 E - A 1 (2/17

Rechtsweg gegen die Mitteilung eines Punktwerts an einem Bewerber um die Aufnahme in die Vorauswahlliste zur Bestellung von InsolvenzverwaltersAnforderungen an das Verfahren und die Gewichtung der einzelnen Wertungskriterien

KG, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 1 VA 17/17

DRsp Nr. 2020/8048

Rechtsweg gegen die Mitteilung eines Punktwerts an einem Bewerber um die Aufnahme in die Vorauswahlliste zur Bestellung von Insolvenzverwalters Anforderungen an das Verfahren und die Gewichtung der einzelnen Wertungskriterien

Der Rechtsweg gem. §§ 23 ff. EGGVG ist immer eröffnet, wenn es um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die von einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts getroffen worden sind, geht. Maßnahme in diesem weiten Sinne ist auch die Mitteilung eines auf grund eines Fragebogens ermittelten Punktwerts an einen Bewerbers um die Aufnahme in die Vorauswahlliste zur Bestellung von Insolvenzverwaltern durch die Insolvenzrichter eines Amtsgerichts. Bewerber um die Aufnahme in die Vorauswahliste müssen gleiche Chancen zur Erfüllung einzelner Wertungskriterien haben. Die Aufnahme eines zusätzlichen Wertungskriteriums in die Ermittlung eines Punktwerts muss den Bewerbern so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass jeder einzelne die Möglichkeit hat, dieses Kriterium noch in angemessener Zeit vor Abschluss der Punktwertermittlung zu erfüllen.