BAG - Urteil vom 13.10.2021
5 AZR 211/21
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 294; BGB § 611a Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB _ 615 Nr. 166
ArbRB 2021, 326
AuR 2021, 520
AuR 2022, 139
BAGE 176, 53
BB 2022, 179
BB 2022, 377
DB 2022, 335
DStR 2021, 2705
DZWIR 2021, 697
DZWIR 2022, 618
EzA BGB 2002 _ 615 Nr. 60
EzA-SD 2022, 7
MDR 2022, 375
NJW 2022, 560
NZA 2022, 182
NZA-RR 2022, 160
NZM 2022, 675
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 31 vom 13.10.2021
ZIP 2022, 238
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1062/20
ArbG Verden, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 391/20

Risiko des Arbeitsausfalls und Entgeltanspruch des Arbeitnehmers aus § 615 BGB Satz 1 und Satz 3Betriebsrisiko zu Lasten des Arbeitgebers bei behördlich angeordneter Betriebsschließung wegen eines besonderen Infektionsrisikos in diesem BetriebKeine Risikotragung des Arbeitgebers wegen Arbeitsausfalls durch einen generellen behördlichen, betriebsübergreifenden und flächendeckenden Lockdown wegen der Corona-Pandemie

BAG, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 211/21

DRsp Nr. 2021/16794

Risiko des Arbeitsausfalls und Entgeltanspruch des Arbeitnehmers aus § 615 BGB Satz 1 und Satz 3 Betriebsrisiko zu Lasten des Arbeitgebers bei behördlich angeordneter Betriebsschließung wegen eines besonderen Infektionsrisikos in diesem Betrieb Keine Risikotragung des Arbeitgebers wegen Arbeitsausfalls durch einen generellen behördlichen, betriebsübergreifenden und flächendeckenden Lockdown wegen der Corona-Pandemie

Die im Rahmen eines allgemeinen "Lockdowns" zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich verfügte vorübergehende Betriebsschließung ist kein Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 Satz 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos. Orientierungssätze: 1. Mit § 615 Satz 3 BGB hat der Gesetzgeber klargestellt, dass in Fällen, in denen dem Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung wegen einer Störung des Arbeitssubstrats nicht möglich ist, er aber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers nicht unmittelbar aus § 615 Satz 1 BGB, sondern über dessen in Satz 3 angeordneter entsprechender Anwendung aufrechterhalten bleibt (Rn. 19). 2. Ob der Arbeitgeber das Entgeltrisiko bei einer zur Bekämpfung der Corona-Pandemie öffentlich-rechtlich verfügten vorübergehenden Betriebsschließung trägt, richtet sich nach dem Zweck der Maßnahme (Rn. 32).