BGH - Beschluss vom 05.02.2015
IX ZR 211/13
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2015, 931
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 541/09
KG Berlin, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 151/11

Rückerstattung der von einem Insolvenzschuldner erbrachten Darlehensrückzahlungen

BGH, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen IX ZR 211/13

DRsp Nr. 2015/6517

Rückerstattung der von einem Insolvenzschuldner erbrachten Darlehensrückzahlungen

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. August 2013 zugelassen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 55.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juli 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer seit deren Gründung im Jahre 2006 der Beklagte zu 2 war. Der Beklagte zu 2 ist ferner auch Geschäftsführer der Beklagten zu 1.