Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 11.01.2018 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
II.Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Das Urteil des Landgerichts Coburg vom 11.01.2018 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur Erledigungserklärung auf 27.200,00 €, danach auf 11.310,- € festgesetzt.
Die zulässige Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss des erkennenden Senats ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, weil sie ohne jedwede Aussicht auf Erfolg und somit offensichtlich unbegründet ist.
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