OLG Bamberg - Beschluss vom 13.09.2018
3 U 16/18
Normen:
ZPO § 296 Abs. 1; ZPO § 520; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 530; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 16/18
LG Coburg, vom 11.01.2018

Rückforderung an einen Kommanditisten geleisteter Ausschüttungen in der Insolvenz der Kommanditgesellschaft

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 3 U 16/18

DRsp Nr. 2018/16578

Rückforderung an einen Kommanditisten geleisteter Ausschüttungen in der Insolvenz der Kommanditgesellschaft

Die Rückforderung an Kommanditisten einer KG geleisteter Ausschüttungen kommt in der Insolvenz der KG nur dann in Betracht, wenn der eingezogene Betrag den Gesellschaftsgläubigern zugute kommt, nicht jedoch, wenn er im Falle der Masseunzulänglichkeit zur Abdeckung von Masseverbindlichkeiten heran gezogen werden soll. Denn der Kommanditist haftet in der Insolvenz der KG nicht für Masse- und Verfahrenskosten.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 11.01.2018 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil des Landgerichts Coburg vom 11.01.2018 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur Erledigungserklärung auf 27.200,00 €, danach auf 11.310,- € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 296 Abs. 1; ZPO § 520; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 530; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss des erkennenden Senats ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, weil sie ohne jedwede Aussicht auf Erfolg und somit offensichtlich unbegründet ist.