OLG Hamburg - Urteil vom 16.03.2018
5 U 191/16
Normen:
GmbHG § 64 S. 1; InsO § 19;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 328 O 87/15

Rückforderung von nach Insolvenzreife geleisteten Zahlungen durch den Insolvenzverwalter

OLG Hamburg, Urteil vom 16.03.2018 - Aktenzeichen 5 U 191/16

DRsp Nr. 2018/12109

Rückforderung von nach Insolvenzreife geleisteten Zahlungen durch den Insolvenzverwalter

1. Der Insolvenzverwalter hat die Überschuldung der Insolvenzschuldnerin hinreichend dargelegt, wenn eine von ihm vorgelegte Überschuldungsbilanz eine Überschuldung, nämlich einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag, ausweist und stille Reserven nicht vorhanden sind. 2. Im Anwendungsbereich des § 64 S. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer darlegungs- und beweispflichtig für eine positive Fortführungsprognose. 3. Eine solche setzt grundsätzlich voraus, dass er davon ausgehen darf, dass das Unternehmen trotz der wirtschaftlichen Krise nach dem Willen der Gesellschafter fortgeführt werden soll und dass die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten jedenfalls in der nächsten Zeit, im Allgemeinen bis Ende des laufenden und des folgenden Geschäftsjahrs, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wird erfüllen können.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.09.2016, Az. 328 O 87/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.