KG - Urteil vom 03.04.2000
23 U 866/98
Normen:
GmbHG § 30 Abs. 1 § 43 Abs. 3 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 153
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 104 O 153/97

Rückforderung von Zahlungen an einen Gesellschafter im Konkurs der GmbH

KG, Urteil vom 03.04.2000 - Aktenzeichen 23 U 866/98

DRsp Nr. 2005/7078

Rückforderung von Zahlungen an einen Gesellschafter im Konkurs der GmbH

1. § 30 Abs. 1 GmbHG findet entsprechend Anwendung bei Zahlungen an Dritte, die einem Gesellschafter persönlich nahestehen oder an mit ihm verbundene Unternehmen, insbesondere Gesellschaften, an denen er ebenfalls allein oder mehrheitlich beteiligt ist. 2. Das Auszahlungsverbot des § 30 Abs. 1 GmbHG gilt erst recht, wenn das Stammkapital bereits aufgezehrt ist. 3. Ist der in der Bilanz ausgewiesene Fehlbetrag höher als ein festgestellter Fehlbetrag im Jahr zuvor, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich der Fehlbetrag im betreffenden Geschäftsjahr kontinuierlich erhöht hat. 4. Bei der Feststellung der Unterbilanz sind stille Reserven nur dann zu aktivieren, wenn dies unter Beachtung des Kontinuitätsprinzips einer ordnungsgemäßen Bilanzierung entspricht, insbesondere kein willkürlicher Wechsel der Bewertungsmethoden eintritt. 5. Dienstleistungen von Gesellschaftern können nur dann als gleichwertige Gegenleistung für Zahlungen zu Lasten des Stammkapitals anerkannt werden, wenn die Gesellschaft ohne sie nicht bestehen kann, wenn das Stammkapital belastende Ausgaben also schlechterdings nicht vermeidbar sind.