BGH - Urteil vom 29.06.2023
IX ZR 152/22
Normen:
BGB § 195; BGB § 667; BGB § 812 Abs. 1 S. 2; InsVV § 9;
Fundstellen:
NZI 2023, 732
WM 2023, 1512
ZIP 2023, 1757
ZInsO 2023, 1791
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 114/20
SchlHOLG, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 140/21

Rückgewähr eines der Masse entnommenen, letztlich aber nicht verdienten Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters; Beginn des Verlaufs der Verjährung eines Anspruchs auf Rückgewähr eines überzahlten Vorschusses mit dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts

BGH, Urteil vom 29.06.2023 - Aktenzeichen IX ZR 152/22

DRsp Nr. 2023/9870

Rückgewähr eines der Masse entnommenen, letztlich aber nicht verdienten Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters; Beginn des Verlaufs der Verjährung eines Anspruchs auf Rückgewähr eines überzahlten Vorschusses mit dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts

Der Anspruch auf Rückgewähr eines der Masse entnommenen, letztlich aber nicht verdienten Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Herausgabepflicht des Beauftragten. Die Verjährung eines Anspruchs auf Rückgewähr eines überzahlten Vorschusses beginnt grundsätzlich erst mit dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts zu laufen, aus dem sich die Überzahlung ergibt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. Juni 2022 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 667; BGB § 812 Abs. 1 S. 2; InsVV § 9;

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) von dem Beklagten als vormaligem Insolvenzverwalter die Rückzahlung eines Vergütungsvorschusses.