BGH - Urteil vom 06.05.2021
IX ZR 57/20
Normen:
InsO § 258 Abs. 1; InsO § 261 Abs. 1 S. 2; InsO § 269 S. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 1409
DB 2021, 1528
DZWIR 2022, 53
MDR 2021, 963
NZI 2021, 733
WM 2021, 1197
ZIP 2021, 1282
ZInsO 2021, 1302
ZInsO 2023, 1524
ZVI 2021, 341
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 375/16
OLG Düsseldorf, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-19 U 12/19

Rückgewähr von erhaltenen Vergütungen als Mitglied des Gläubigerausschusses für die Überwachung der Erfüllung eines in einem früheren Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zustande gekommenen Insolvenzplans

BGH, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen IX ZR 57/20

DRsp Nr. 2021/9166

Rückgewähr von erhaltenen Vergütungen als Mitglied des Gläubigerausschusses für die Überwachung der Erfüllung eines in einem früheren Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zustande gekommenen Insolvenzplans

Die Vergütung der Mitglieder eines mit der Überwachung der Planerfüllung betrauten Gläubigerausschusses kann Gegenstand einer nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und den Ausschussmitgliedern sein.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2020 und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. November 2018 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

InsO § 258 Abs. 1; InsO § 261 Abs. 1 S. 2; InsO § 269 S. 1;

Tatbestand