SchlHOLG - Urteil vom 23.06.2021
9 U 109/20
Normen:
InsO § 143 Abs. 1; InsO § 17 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 161/19

Rückgewähr von Leistungen auf eine abgetretene Forderung nach InsolvenzanfechtungBegriff der Zahlungsunfähigkeit eines SchuldnersZurechnung der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners

SchlHOLG, Urteil vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 9 U 109/20

DRsp Nr. 2021/11567

Rückgewähr von Leistungen auf eine abgetretene Forderung nach Insolvenzanfechtung Begriff der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners Zurechnung der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 10. September 2020, Az. 6 O 161/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.843,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1; InsO § 17 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Rückgewähr von Leistungen auf eine abgetretene Forderung nach Insolvenzanfechtung.