OLG Köln - Beschluss vom 06.11.2023
2 U 40/23
Normen:
InsO § 143 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 522;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 43/2

Rückgewähranspruch aus InsolvenzanfechtungInsolvenzanfechtung gegenüber SteuerberaterWirksamkeit Zahlungen Schuldner im Rahmen Lastschriftabbuchungen vom Konto des Schuldners vor Insolvenz

OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2023 - Aktenzeichen 2 U 40/23

DRsp Nr. 2023/16868

Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung Insolvenzanfechtung gegenüber Steuerberater Wirksamkeit Zahlungen Schuldner im Rahmen Lastschriftabbuchungen vom Konto des Schuldners vor Insolvenz

Zahlungen eines Schuldners vor Einleitung des Insolvenzverfahrens sind nur dann anfechtbar, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit gekannt und mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat. Wiederholte Zahlungsverzögerungen reichen hierfür nicht aus.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.03.2023 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 43/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus jenem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 522;

Gründe

I. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten einen Rückgewähranspruch infolge von Insolvenzanfechtung geltend.