BGH - Beschluss vom 14.06.2018
IX ZB 43/17
Normen:
InsO § 4; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 296 Abs. 1; InsO a.F. § 300 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2018, 445
MDR 2018, 1083
NZI 2018, 700
WM 2018, 1371
ZInsO 2018, 1635
ZVI 2018, 380
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen IK 275/09
LG Landshut, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 T 334/16

Rücknahme des Antrags eines Schuldners auf Restschuldbefreiung mit Zustimmung des Gläubigers bei Entscheidungsreife der Sache; Stellen eines zulässigen Versagungsantrags durch einen Gläubiger in dem zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist

BGH, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen IX ZB 43/17

DRsp Nr. 2018/8452

Rücknahme des Antrags eines Schuldners auf Restschuldbefreiung mit Zustimmung des Gläubigers bei Entscheidungsreife der Sache; Stellen eines zulässigen Versagungsantrags durch einen Gläubiger in dem zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist

ZPO § 269 Abs. 1 Hat ein Gläubiger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO aF zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung auch dann nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen, wenn die Sache entscheidungsreif ist, keine weiteren Erklärungen der Beteiligten ausstehen und lediglich noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts zu treffen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 9. August 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 296 Abs. 1; InsO a.F. § 300 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 1;

Gründe

I.