BFH - Urteil vom 14.12.2021
VII R 15/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 177
BB 2022, 1638
BB 2022, 979
BFH/NV 2022, 683
DB 2022, 1113
DStRE 2022, 690
GmbHR 2022, 938
NZI 2022, 582
ZIP 2022, 960
ZInsO 2022, 1088
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9117/16

Rückwirkendes Wiederaufleben einer erloschenen AbgabenschuldStreitigkeit über die Verwirklichung eines SteueranspruchsVergleich in einem Drei-Personen-Verhältnis

BFH, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen VII R 15/19

DRsp Nr. 2022/6388

Rückwirkendes Wiederaufleben einer erloschenen Abgabenschuld Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs Vergleich in einem Drei-Personen-Verhältnis

1. Bei einer Streitigkeit darüber, ob eine erloschene Abgabenschuld nach § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder aufgelebt ist, handelt es sich um eine Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs i.S. von § 218 Abs. 2 AO. 2. § 144 Abs. 1 InsO setzt auch bei einem in einem Drei-Personen-Verhältnis geschlossenen Vergleich voraus, dass die Leistung anfechtbar war.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2018 – 9 K 9117/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Inhaberin eines einzelunternehmerisch geführten Gewerbebetriebs. Unternehmensgegenstand war die Vermietung von Grundstücken an eine GmbH. Zwischen dem Einzelunternehmen der Klägerin und der GmbH bestand eine Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des . Die Klägerin war die Organträgerin; bis zum 30.06.2009 war sie (die alleinige) Geschäftsführerin der GmbH. Die GmbH war die Organgesellschaft.