BGH - Urteil vom 08.02.2024
IX ZR 107/22
Normen:
AO § 76; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 131 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2024, 657
WM 2024, 515
ZIP 2024, 581
BB 2024, 706
ZInsO 2024, 683
MDR 2024, 526
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 336 O 73/19
OLG Hamburg, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 67/21

Sachhaftung an einfuhrabgabenpflichtiger Ware als im Grundsatz eine kongruente Sicherung; Tragfähigkeit des Rückschlusses von einer medialen Berichterstattung auf die Kenntnis von einem bestimmten Gegenstand der Berichterstattung; Folgen des Absonderungsrechts aus der Sachhaftung

BGH, Urteil vom 08.02.2024 - Aktenzeichen IX ZR 107/22

DRsp Nr. 2024/2863

Sachhaftung an einfuhrabgabenpflichtiger Ware als im Grundsatz eine kongruente Sicherung; Tragfähigkeit des Rückschlusses von einer medialen Berichterstattung auf die Kenntnis von einem bestimmten Gegenstand der Berichterstattung; Folgen des Absonderungsrechts aus der Sachhaftung

Die Sachhaftung an einfuhrabgabenpflichtiger Ware ist im Grundsatz eine kongruente Sicherung. Der Leiter einer Behörde ist neben dem zuständigen Sachbearbeiter ein für die Wissenszurechnung geeigneter Kenntnisträger; ob der Behördenleiter an der angefochtenen Rechtshandlung beteiligt war oder nicht, ist ohne Bedeutung. a) Der Rückschluss von einer medialen Berichterstattung auf die Kenntnis von einem bestimmten Gegenstand der Berichterstattung ist nur tragfähig, wenn die Berichterstattung derart umfassend und hervorgehoben erfolgt ist, dass sie dem Kenntnisträger nicht verborgen geblieben sein kann. b) Eine Verletzung der Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit im Blick auf ein erkanntermaßen krisenbehaftetes Unternehmen führt nicht zur Annahme einer tatsächlich nicht vorhandenen Kenntnis (hier: von einem Insolvenzantrag).

Tenor