Die Berufung der Klägerin gegen das am 03. Juni 2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
I.
Die Klägerin begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns Schadensersatz aus einem Bauvertrag.
Die Klägerin und ihr Ehemann (im Folgenden: Bauherren) schlossen am 01. Mai 2010 einen Bauvertrag (Bl. 43 d.A.) mit der Fa. P... GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war. Die Arbeiten sollten vereinbarungsgemäß durch Subunternehmer der Fa. P... erfolgen. Als Festpreis war der Betrag von 185.000,00 € vorgesehen. Die Vergütung sollte nach § 4 des Bauvertrages nach Baufortschritt fällig werden, wobei für jeden Bauabschnitt eine gemeinsame Prüfung und Feststellung vorgenommen werden sollte.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|