OLG Köln - Urteil vom 21.03.2018
2 U 14/17
Normen:
InsO § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 216/13

Schadensersatz gegen einen früheren Insolvenzverwalter wegen Zahlungen an Banken

OLG Köln, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 2 U 14/17

DRsp Nr. 2020/2281

Schadensersatz gegen einen früheren Insolvenzverwalter wegen Zahlungen an Banken

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten wird unter teilweiser Zurückweisung der Berufung des Klägers sowie der Anschlussberufung des Beklagten das am 31.03.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 216/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird dem Grunde nach festgestellt, dass der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Zahlungsanspruch in Höhe von 1.881.604,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Zahlungsanspruch in Höhe von 204.757,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2013 wird abgewiesen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Insolvenzmasse den Betrag zu erstatten, um den sich die Vergütung des Klägers durch den wegen der Pflichtverletzungen des Beklagten angefallenen zusätzlichen Arbeitsaufwand erhöht.

Der weitergehende Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Senats vorbehalten.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 60 Abs. 1;

Gründe

1. 2. 1. 2.