SchlHOLG - Urteil vom 01.12.2021
9 U 143/20
Normen:
GmbHG a.F. § 64 S. 1; EGInsO Art. 103m S. 3;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 179/19

Schadensersatz gegen einen Geschäftsführer wegen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife einer GesellschaftBegriff der ZahlungsunfähigkeitGesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit wegen ZahlungseinstellungSchleppende Bezahlung von SozialversicherungsbeiträgenVerschulden eines Geschäftsführers

SchlHOLG, Urteil vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 9 U 143/20

DRsp Nr. 2022/6201

Schadensersatz gegen einen Geschäftsführer wegen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife einer Gesellschaft Begriff der Zahlungsunfähigkeit Gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit wegen Zahlungseinstellung Schleppende Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen Verschulden eines Geschäftsführers

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 27. November 2020, Az. 4 O 179/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 94.518,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2019 zu zahlen.

Dem Beklagten wird vorbehalten, nach Zahlung eines Betrages in Höhe von 94.518,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2019 an die Masse von dem Kläger als Insolvenzverwalter nach Rang und Höhe den Betrag zu fordern, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger der X GmbH im Insolvenzverfahren erhalten hätten, wenn sie nicht durch die von dem Beklagten veranlassten Zahlungen begünstigt worden wären.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Beklagte 75 % und der Kläger 25 % zu tragen.