OLG Brandenburg - Urteil vom 23.12.2021
7 U 113/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2; KWG § 32 Abs. 1 S. 1; BGB § 31; BGB § 305c Abs. 1; InsO § 39 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 232/19

Schadensersatz wegen des Abschlusses eines partiarischen DarlehensvertragesKeine unbedingte Rückzahlbarkeit einer ZahlungUnwirksame Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.12.2021 - Aktenzeichen 7 U 113/21

DRsp Nr. 2022/2445

Schadensersatz wegen des Abschlusses eines partiarischen Darlehensvertrages Keine unbedingte Rückzahlbarkeit einer Zahlung Unwirksame Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts

1. Auf die Berufungen der Kläger und die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufungen wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.06.2021, Az. 13 O 232/19, teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 18.938,18 € sowie 1.763,10 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die vorstehend genannten Beträge nebst Zinsen und die Kosten dieses Verfahrens aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2; KWG § 32 Abs. 1 S. 1; BGB § 31; BGB § 305c Abs. 1; InsO § 39 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren Schadensersatz wegen des Abschlusses eines partiarischen Darlehensvertrages zugunsten des (X) für das ... (im Folgenden: (X)). Sie nehmen den Beklagten als Mitglied und handelnden Geschäftsführer im Wege des Schadensersatzes auf Rückzahlung des angelegten Betrages in Anspruch.