KG - Urteil vom 03.04.2020
14 U 156/19
Normen:
RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RDG § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 3; BGB § 134; InsO § 15a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 355/18
LG Berlin, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 355/18

Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter FlügeForderungsabtretung an eine RechtsdienstleistungsgesellschaftÜberschreitung einer Inkassodienstleistungsbefugnis

KG, Urteil vom 03.04.2020 - Aktenzeichen 14 U 156/19

DRsp Nr. 2021/13810

Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Flüge Forderungsabtretung an eine Rechtsdienstleistungsgesellschaft Überschreitung einer Inkassodienstleistungsbefugnis

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin in der Fassung, des Berichtigungsbeschlusses vom 20. August 2019 - 26 O 355/18 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar: Der Klägerin wird gestattet, eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RDG § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 3; BGB § 134; InsO § 15a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.