LG Mönchengladbach - Beschluss vom 26.07.2001
5 T 23/01
Normen:
InsO § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)360b-c
ZInsO 2001, 1115

Schuldenbereinigungsplan - keine Ersetzung der Zustimmung durch das Insolvenzgericht zu einem Null-Plan; offenkundige Benachteiligungswirkung bedarf keiner Glaubhaftmachung durch widersprechenden Gläubiger

LG Mönchengladbach, Beschluss vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 5 T 23/01

DRsp Nr. 2003/16779

Schuldenbereinigungsplan - keine Ersetzung der Zustimmung durch das Insolvenzgericht zu einem Null-Plan; offenkundige Benachteiligungswirkung bedarf keiner Glaubhaftmachung durch widersprechenden Gläubiger

»1. Eine Ersetzung der Zustimmung zu einem sog. Null-Plan ist ausgeschlossen, weil im Falle einer Ersetzung den widersprechenden Gläubigern gegen ihren Willen und ohne jegliche Gegenleistung durch staatlichen Hoheitsakt die ihnen zustehende Forderung genommen wird; hierin liegt generell eine Schlechterstellung der widersprechenden Gläubiger i.S. von § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO. 2. Ergibt sich die Benachteiligungswirkung bereits aus dem Schuldenbereinigungsplan, so ist sie offenkundig und bedarf deshalb keines Vortrages und keiner Glaubhaftmachung seitens des widersprechenden Gläubigers.«

Normenkette:

InsO § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Hinweise: