AG Duisburg-Ruhrort - Beschluss vom 17.10.2000
60 IK 23/00
Normen:
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)358c-d
NZI 2001, 105
ZInsO 2001, 275

Schuldenbereinigungsplan; Fiktion der Rücknahme des Insolvenzeröffnungsantrags wegen fehlender Unterlagen nur nach widerspruchsloser Hinnahme der gerichtlichen Zwischenverfügung

AG Duisburg-Ruhrort, Beschluss vom 17.10.2000 - Aktenzeichen 60 IK 23/00

DRsp Nr. 2003/16834

Schuldenbereinigungsplan; Fiktion der Rücknahme des Insolvenzeröffnungsantrags wegen fehlender Unterlagen nur nach widerspruchsloser Hinnahme der gerichtlichen Zwischenverfügung

1. Die Regelung, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt, falls der Schuldner einer Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Ergänzung fehlender Unterlagen nicht binnen eines Monats nachkommt, greift nur ein, wenn die gerichtliche Zwischenverfügung vom Schuldner ohne substantiierten Widerspruch hingenommen wird. 2. Der Schuldenbereinigungsplan muss - seiner Wirkung als Prozessvergleich entsprechend - einen Inhalt haben, der es dem Gläubiger ermöglicht, eine der Höhe nach bestimmte Forderung an den Schuldner nach Fälligkeit im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben.

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)358c-d
NZI 2001, 105