OLG Dresden - Beschluss vom 24.01.2023
12 W 636/22
Normen:
GKG -VV Nr. 2340;
Fundstellen:
MDR 2023, 663
NJW-RR 2023, 773
NZI 2023, 436
ZInsO 2023, 507
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 30.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 333/22

Schuldner der Gebühr für die nachträgliche Prüfung einer Insolvenzforderung, die durch einen Fehler des Insolvenzverwalters notwendig wurde

OLG Dresden, Beschluss vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 12 W 636/22

DRsp Nr. 2023/2117

Schuldner der Gebühr für die nachträgliche Prüfung einer Insolvenzforderung, die durch einen Fehler des Insolvenzverwalters notwendig wurde

Die Gebühr nach Ziffer 2340 GKG fällt auch an, wenn ein schriftliches Nachtragsverfahren nach § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO darauf beruht, dass der Insolvenzverwalter eine rechtzeitige Anmeldung eines Gläubigers nicht innerhalb der Frist in die Insolvenztabelle eingetragen hat. Gebührenschuldner ist der anmeldende Gläubiger.

Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse werden der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 30.09.2022, Az.: 8 T 333/22, sowie der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 27.06.2022, Az.: 405 IK 462/20, aufgehoben und die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz vom 15.03.2022 über 22,00 € zurückgewiesen.

Das Verfahren ist in allen Instanzen gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG -VV Nr. 2340;

Gründe:

I.

Die Staatskasse wendet sich mit der zugelassenen weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Leipzig, mit dem dieses ihre Beschwerde gegen einen einer Erinnerung der Tabellengläubigerin stattgebenden Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen hat. Das Amtsgericht hatte auf die Erinnerung den Kostenansatz hinsichtlich einer Gebühr nach Ziffer 2340 KV GKG in Höhe von 22,00 € aufgehoben.