Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse werden der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 30.09.2022, Az.:
Das Verfahren ist in allen Instanzen gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Staatskasse wendet sich mit der zugelassenen weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Leipzig, mit dem dieses ihre Beschwerde gegen einen einer Erinnerung der Tabellengläubigerin stattgebenden Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen hat. Das Amtsgericht hatte auf die Erinnerung den Kostenansatz hinsichtlich einer Gebühr nach Ziffer 2340 KV GKG in Höhe von 22,00 € aufgehoben.
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