Autor: Lissner |
Das Insolvenzgericht kann nach Eingang eines zulässigen Eröffnungsantrags Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn es solche für erforderlich erachtet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten (siehe Teil 3/4). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Antrag auf Verfahrenseröffnung vom Schuldner oder von einem Gläubiger gestellt wurde. Nach § 306 Abs. 2 InsO wird die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen auch nicht dadurch gehindert, dass das Antragsverfahren bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ruht (siehe Teil 12/5.2).
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen liegt im Ermessen des Gerichts. Ein entsprechender Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers ist als Anregung aufzufassen. Gegen die Anordnung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Hinsichtlich der möglichen Sicherungsmaßnahmen verweist die Gesetzesbegründung zu § 306 InsO auf die Regelungen des § 21 InsO. Demnach kann das Insolvenzgericht insbesondere
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen (siehe Teil 3/4.5.4); |
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (siehe Teil 3/4.5); |
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