AG Düsseldorf, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 514 IK 190/16
LG Düsseldorf, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 195/18
Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von PKHBewilligung einer Löschung im GrundbuchBegriff des Sonderrechtsnachfolgers im InsolvenzrechtAnfechtbar begründetes Mitbenutzungsrecht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2021 - Aktenzeichen 12 W 3/21
DRsp Nr. 2021/11852
Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von PKHBewilligung einer Löschung im GrundbuchBegriff des Sonderrechtsnachfolgers im InsolvenzrechtAnfechtbar begründetes Mitbenutzungsrecht
1. Auch der Schuldner selbst kann Rechtsnachfolger im anfechtbaren Erwerb werden. Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 145 Abs. 2InsO setzt nicht die Vollübertragung des anfechtbar Erlangten voraus, sondern kann schon vorliegen, wenn aus dem anfechtbar Erworbenen ein neues, beschränktes Recht geschaffen oder eine besondere Befugnis abgezweigt wird.2. Hat der Schuldner seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück an den anderen Miteigentümer anfechtbar übertragen und räumt dieser ihm sodann ein Mitbenutzungsrecht am gesamten Grundbesitz ein (§ 1090), so ist der Schuldner hinsichtlich des Mitbenutzungsrechts als Rechtsnachfolger anzusehen, weil erst die Übertragung seines Miteigentumsanteils die Belastung des gesamten Grundstücks ermöglicht hat.3. Das zugunsten des Schuldners anfechtbar begründete Mitbenutzungsrecht erlischt wegen § 889BGB nicht schon bei Rückübereignung des Miteigentumsanteils an diesen. Vielmehr bedarf es seiner rechtsgeschäftlichen Aufhebung gemäß § 875BGB.
Tenor
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