Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Auf Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht Spandau am 14. April 2009 ein Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte die weitere Beteiligte zu 1 zur Treuhänderin. Eine Gläubigerin des Schuldners beantragte, das Verfahren in ein Regelinsolvenzverfahren überzuleiten und es an das für Regelinsolvenzverfahren zuständige Amtsgericht Charlottenburg zu verweisen. Das Amtsgericht Spandau wies diesen Antrag zurück. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin gab das
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