BGH - Beschluss vom 05.03.2015
IX ZB 27/14
Normen:
InsO § 6 Abs. 1 S. 1; InsO § 59 Abs. 2 S. 1; InsO § 313 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NZI 2015, 390
WM 2015, 728
ZInsO 2015, 949
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 08.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 38 IK 70/09
LG Berlin, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 57/14

Statthaftigkeit der Bestellung eines Treuhänders im Regelinsolvenzverfahre

BGH, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen IX ZB 27/14

DRsp Nr. 2015/5248

Statthaftigkeit der Bestellung eines Treuhänders im Regelinsolvenzverfahre

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1 S. 1; InsO § 59 Abs. 2 S. 1; InsO § 313 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Auf Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht Spandau am 14. April 2009 ein Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte die weitere Beteiligte zu 1 zur Treuhänderin. Eine Gläubigerin des Schuldners beantragte, das Verfahren in ein Regelinsolvenzverfahren überzuleiten und es an das für Regelinsolvenzverfahren zuständige Amtsgericht Charlottenburg zu verweisen. Das Amtsgericht Spandau wies diesen Antrag zurück. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin gab das