LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.09.2019
26 Ta (Kost) 6028/19
Normen:
GKG § 68 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 2392
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 2085/18

Streitwert bei unbeziffertem Antrag auf Nachteilsausgleich

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.09.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6028/19

DRsp Nr. 2019/15137

Streitwert bei unbeziffertem Antrag auf Nachteilsausgleich

1. Bei einem unbezifferten Leistungsantrag (hier bzgl. Nachteilsausgleichs) ist der Streitwert am angemessenen Betrag auszurichten, wenn die klagende Partei die Festlegung des Betrags in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Ggf. hat das Gericht den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen und billig erscheinenden Betrag auch höher festzusetzen, als dies einer angegebenen Größenvorstellung der klagenden Partei entspricht (vgl. BGH 30. April 1996 - VI ZR 55/95, zu II b der Gründe; zum Streitstand ausführlich: OLG Saarbrücken 26. November 2009 - 4 W 343/09, Rn. 9, mwN). 2. Die in § 1a Abs. 2 KSchG festgelegte Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 KSchG kann wegen der hierin ausgedrückten gesetzgeberischen Wertung als Berechnungsgrundlage beim Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG, § 83 TVPV herangezogen werden (vgl. BAG 7. November 2017 - 1 AZR 186/16, Rn. 35 - 38). Diese Grundsätze können auf § 83 TVPV übertragen werden. 3. Wie nach § 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG ist bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Maßgeblich ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.