BGH - Beschluss vom 23.02.2023
IX ZR 136/22
Normen:
InsO § 131 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 854
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 43/21
OLG Düsseldorf, vom 13.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 53/21

Stützen des Rückgewähranspruchs auf den Anfechtungstatbestand der inkongruenten Deckung; Werthaltigkeit der getilgten Mietforderungen

BGH, Beschluss vom 23.02.2023 - Aktenzeichen IX ZR 136/22

DRsp Nr. 2023/4542

Stützen des Rückgewähranspruchs auf den Anfechtungstatbestand der inkongruenten Deckung; Werthaltigkeit der getilgten Mietforderungen

1. Soweit es nicht nötig ist, dass der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag den Klageantrag stützt, die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände vielmehr Sache des Gerichts ist, gilt dies auch für die Insolvenzanfechtung.2. Die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Präklusionsvorschrift wie derjenigen des § 531 ZPO verletzt den Anspruch der betroffenen Prozesspartei auf rechtliches Gehör.3. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Gericht dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verletzt auch die Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann, wenn dies in offenkundig unrichtiger Weise geschieht.4. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes der unentgeltlichen Leistung ist der Insolvenzverwalter. Hat der Schuldner eine gegen einen Dritten gerichtete Forderung getilgt, muss der Insolvenzverwalter auch beweisen, dass die Forderung wertlos war.

Tenor