Der Antrag des Klägers vom 01.08.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das am 03.07.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Berufung wäre unbegründet, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Zahlung der Schuldnerin i.H.v. 9.715,11 EUR an das Finanzamt K. zur Steuernummer ... auf die Steuerverbindlichkeiten der Mutter ihres Geschäftsführers ist nicht als unentgeltliche Leistung gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|