OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.09.2019
12 U 38/19
Normen:
InsO § 134 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 62/18

Tilgung einer fremden SchuldAnfechtbarkeit als unentgeltliche LeistungGesamtschuldnerische HaftungWertlosigkeit einer Forderung gegen sämtliche Gesamtschuldner

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 12 U 38/19

DRsp Nr. 2022/15552

Tilgung einer fremden Schuld Anfechtbarkeit als unentgeltliche Leistung Gesamtschuldnerische Haftung Wertlosigkeit einer Forderung gegen sämtliche Gesamtschuldner

Die Tilgung einer fremden Schuld, für die mehrere Personen als Gesamtschuldner haften, ist nur dann als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn die Forderung gegen sämtliche Gesamtschuldner wertlos ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim klagenden Insolvenzverwalter.

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 01.08.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das am 03.07.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Berufung wäre unbegründet, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Zahlung der Schuldnerin i.H.v. 9.715,11 EUR an das Finanzamt K. zur Steuernummer ... auf die Steuerverbindlichkeiten der Mutter ihres Geschäftsführers ist nicht als unentgeltliche Leistung gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar.