BAG - Urteil vom 28.06.2011
3 AZR 282/09
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 16; BetrAVG § 30c Abs. 1;
Fundstellen:
BAGE 138, 197
DB 2011, 2923
NZA 2012, 1229
ZIP 2011, 2164
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1651/08
ArbG Dortmund, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2435/08

Turnusmäßige Anpassung der Betriebsrente; Eingriff in Anpassungsregelung durch den Arbeitgeber; Begründungszwang

BAG, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 282/09

DRsp Nr. 2011/17577

Turnusmäßige Anpassung der Betriebsrente; Eingriff in Anpassungsregelung durch den Arbeitgeber; Begründungszwang

1. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG schreiben vor, dass der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG legt fest, dass diese Verpflichtung entfällt, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen jährlich um wenigstens 1 vH anzupassen. Dies gilt nach § 30c Abs. 1 BetrAVG nur, wenn die Versorgungszusage nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurde. 2. Eingriffe in Versorgungsregelungen hinsichtlich laufender Leistungen bedürfen tragfähiger Gründe. In der Regel können nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein. Dazu bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe. Ein mehr als geringfügiger Eingriff bedarf darüber hinausgehender Gründe.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Februar 2009 - 9 Sa 1651/08 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtet. Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 16; § Abs. ;