Übersicht: Leistung an den Schuldner |
Nach Insolvenzeröffnung sollen keine Leistungen mehr an den Schuldner erbracht werden. |
Auch Forderungen des Schuldners an Dritte gehören zur Masse. |
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Drittschuldner sollen nur noch an den Insolvenzverwalter und zur Masse leisten. |
Um Leistungen nach Insolvenzeröffnung zu verhindern, wird im Eröffnungsbeschluss ein offener Arrest bestimmt (§ 28 Abs. 3 InsO) und der Eröffnungsbeschluss den bekannten Schuldnern zugestellt (§ 30 Abs. 2 InsO). |
Aber: Eine wirksame Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung bewirkt nicht automatisch Kenntnis des Schuldners von der Eröffnung, materiell-rechtlich kommt es auf seine tatsächliche Kenntnis an. |
Als Leistungen sind zu unterscheiden: |
Leistung auf ein im Grundbuch eingetragenes Recht, z.B. §§ 1142, 1143 BGB; der Schutz des auf das Recht Leistenden ergibt sich aus §§ 893 erste Alternative, 892 BGB, § 81 Abs. 1 Satz 2 InsO; der Leistende (z.B. der Grundstückseigentümer) zahlt wegen des dinglichen Rechts, nicht wegen einer "zur Insolvenzmasse zu erfüllenden Verbindlichkeit". |
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Leistung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner (jetzt zur Masse); ob diese Leistung materiell wirksam ist mit der Wirkung des § 362 BGB, bestimmt sich nach § 82 InsO. |
Wirksamkeit der Leistung an den Schuldner nach § 82 |
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