Übersicht: Leistung an den Schuldner

Übersicht: Leistung an den Schuldner

 

Nach Insolvenzeröffnung sollen keine Leistungen mehr an den Schuldner erbracht werden.

 

Auch Forderungen des Schuldners an Dritte gehören zur Masse.

 

Drittschuldner sollen nur noch an den Insol­venzverwalter und zur Masse leisten.

 

Um Leistungen nach Insolvenzeröffnung zu verhindern, wird im Eröffnungsbeschluss ein offener Arrest bestimmt (§  28 Abs.  3 InsO) und der Eröffnungsbeschluss den bekannten Schuldnern zugestellt (§  30 Abs.  2 InsO).

 

Aber: Eine wirksame Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung bewirkt nicht automatisch Kenntnis des Schuldners von der Eröffnung, materiell-rechtlich kommt es auf seine tatsäch­liche Kenntnis an.

 

Als Leistungen sind zu unterscheiden:

 

Leistung auf ein im Grundbuch einge­tragenes Recht, z.B. §§  11421143 BGB; der Schutz des auf das Recht Leistenden ergibt sich aus §§  893 erste Alternative, 892 BGB, §  81 Abs.  1 Satz 2 InsO; der Leistende (z.B. der Grund­stückseigentümer) zahlt wegen des dinglichen Rechts, nicht wegen einer "zur Insolvenzmasse zu erfüllenden Verbindlichkeit".

 

Leistung zur Erfüllung einer Verbind­lichkeit gegenüber dem Schuldner (jetzt zur Masse); ob diese Leistung materiell wirksam ist mit der Wirkung des §  362 BGB, bestimmt sich nach §  82 InsO.

 

Wirksamkeit der Leistung an den Schuldner nach §  82