Übersicht: Wirksamkeit von Rechtshandlungen |
Verfügungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung sind absolut unwirksam (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO) |
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Rechtserwerb aufgrund einer Verfügung des Schuldners ist nicht möglich. |
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Rechtserwerb ist auch dann nicht möglich, wenn die Rechtshandlung vor Insolvenzeröffnung lag, aber ein weiterer Erwerbstatbestand nach Eröffnung. |
Wirksamkeit der Rechtshandlung durch |
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Wirksamkeit des Rechtserwerbs durch |
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Wirksamkeit durch gutgläubigen Erwerb |
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Wirksamkeit durch Anwendung |
- § 892 BGB; Erwerb des Eigentums oder eines Rechts am Grundstück; Grundbuch ist unrichtig hinsichtlich Insolvenzeröffnung, § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB (guter Glaube an die Verfügungsbefugnis) - § 893 BGB; Leistung im Hinblick auf dingliches Recht, sonstiges Rechtsgeschäft, das eine Verfügung enthält - Kein gutgläubiger Erwerb an beweglichen Sachen möglich (auch kein § 366 HGB), erst recht nicht an Forderungen |
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- § 878 BGB; Dauer des Eintragungsverfahrens soll nicht nachteilig sein; Grundbucheintragung kann nach Eröffnung liegen. - § 892 BGB; Erwerb des Eigentums oder eines dinglichen Rechts am Grundstück |
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