Übersicht: Wirksamkeit von Rechtshandlungen

Übersicht: Wirksamkeit von Rechtshandlungen

 

Verfügungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung sind absolut unwirksam (§  81 Abs.  1 Satz 1 InsO)

 

§  81 Abs.  1 InsO

 

§  91 Abs.  1 InsO

Rechtserwerb aufgrund einer Verfügung des Schuldners ist nicht möglich.

 

Rechtserwerb ist auch dann nicht möglich, wenn die Rechtshandlung vor Insolvenzeröffnung lag, aber ein weiterer Erwerbstatbestand nach Eröffnung.

 

Wirksamkeit der Rechtshandlung durch

 

Wirksamkeit des Rechtserwerbs durch

Genehmigung des Verwalters (§  185 Abs.  2 BGB)

 

Genehmigung des Verwalters (§  185 Abs.  2 BGB)

 

Wirksamkeit durch gutgläubigen Erwerb

 

Wirksamkeit durch Anwendung

-   §  892 BGB; Erwerb des Eigentums oder eines Rechts am Grundstück; Grund­buch ist unrichtig hinsichtlich Insolvenz­eröffnung, §  892 Abs.  1 Satz 2 BGB (guter Glaube an die Verfügungs­befugnis)

-   §  893 BGB; Leistung im Hinblick auf dingliches Recht, sonstiges Rechts­geschäft, das eine Verfügung enthält

-   Kein gutgläubiger Erwerb an beweg­lichen Sachen möglich (auch kein §  366 HGB), erst recht nicht an Forderungen

 

-   §  878 BGB; Dauer des Eintragungs­verfahrens soll nicht nachteilig sein; Grundbuch­eintragung kann nach Eröffnung liegen.

-   §  892 BGB; Erwerb des Eigentums oder eines dinglichen Rechts am Grundstück