ArbG Ulm, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 153/21
Überwachungspflichten des Treuhänders im RestschuldbefreiungsverfahrenKenntnis über die Abtretung einer Forderung i.S.d. § 407 BGB im InsolvenzverfahrenInformationspflichten des Treuhänders im RestschuldbefreiungsverfahrenRechtsmissbräuchliches Verhalten im Streit um (fehlende) Kenntnis einer Abtretung
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 7/22
DRsp Nr. 2023/8452
Überwachungspflichten des Treuhänders im RestschuldbefreiungsverfahrenKenntnis über die Abtretung einer Forderung i.S.d. § 407BGB im InsolvenzverfahrenInformationspflichten des Treuhänders im RestschuldbefreiungsverfahrenRechtsmissbräuchliches Verhalten im Streit um (fehlende) Kenntnis einer Abtretung
1. Ohne Übertragung von Überwachungsaufgaben nach § 292 Abs. 2 Satz 1 InsO ist ein Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren nicht verpflichtet, von sich aus den Insolvenzschuldner auf die Einhaltung seiner Obliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 3InsO zu überprüfen.2. Kenntnis i.S.d. § 407 Abs. 1BGB von der Abtretung von pfändbaren Forderungen eines Insolvenzschuldners an einen Treuhänder (§ 287 Abs. 2InsO) kann der zur Zahlung der Bezüge Verpflichtete (§ 292 Abs. 1 Satz 1 InsO) - hier die Arbeitgeberin - auch dann haben, wenn bereits der Insolvenzverwalter noch vor der Bestellung eines Treuhänders auf die Abtretung hingewiesen hat.3. Die Erfüllung der Informationspflicht durch den Treuhänder gegenüber dem "zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten" nach § 292 Abs. 1 Satz 1 InsO ist nicht zwingend erforderlich, damit der zur Zahlung der abgetretenen Forderung Verpflichtete Kenntnis i.S.d. § 407 Abs. 1BGB von der Abtretung hat.4. Die Berufung auf fehlende Kenntnis i.S.d. § 407 Abs. 1BGB kann gegen Treu und Glauben verstoßen.
Tenor
1. 2. 3.
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