OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.09.2021
12 U 50/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 02.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 229/19

Umfang des Rückgewähranspruchs aufgrund Insolvenzanfechtung einer mittelbaren Zuwendung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2021 - Aktenzeichen 12 U 50/20

DRsp Nr. 2023/2807

Umfang des Rückgewähranspruchs aufgrund Insolvenzanfechtung einer mittelbaren Zuwendung

1. Auch im Fall einer mittelbaren Zuwendung ist grundsätzlich dasjenige Gegenstand des Rückgewähranspruchs, was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Insolvenzschuldners entzogen wurde. Hatte der spätere Schuldner zu keiner Zeit auch nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf den übertragenen Gegenstand, sondern bezahlt er in anfechtbarer Weise für einen Dritten nur die diesem obliegenden Erwerbskosten, beschränkt sich die Rückgewähr auf die geleisteten Zahlungen bzw. auf Wertersatz; der erworbene Gegenstand selbst braucht nicht herausgegeben zu werden.2. Ob unter besonders gelagerten Umständen hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn anders die mit der (Insolvenz-)Anfechtung verfolgten Zwecke nicht zu erreichen sind, kann offen bleiben, wenn der Anfechtende einen Anspruch auf Wertersatz hat.3. In der Insolvenz des Anfechtungsgegners ist der Wertersatzanspruch nur eine einfache Insolvenzforderung ohne Aussonderungskraft.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.10.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (2 O 229/19) abgeändert.