Umfang des strafrechtlichen Beweisverwertungs- und -verwendungsverbots hinsichtlich der Angaben des Schuldners im Insolvenzverfahren
LG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2000 - Aktenzeichen 11 Qs 46/00
DRsp Nr. 2003/16801
Umfang des strafrechtlichen Beweisverwertungs- und -verwendungsverbots hinsichtlich der Angaben des Schuldners im Insolvenzverfahren
1. Angaben des Schuldners gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter, die bei der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Schuldner unter Verstoß gegen das strafrechtliche Verwendungsverbot (§ 97 Abs. 1 Satz 3 InsO) ausgewertet wurden, dürfen nicht Grundlage von weiteren Ermittlungsansätzen der Strafverfolgungsbehörden werden.2. Das Beweisverwertungs- und -verwendungsverbot des § 97InsO umfasst nicht Geschäftsunterlagen, zu deren Führung eine gesetzliche Verpflichtung besteht wie Handelsbücher und Bilanzen.