LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.04.2023
5 Sa 263/22
Normen:
EStG § 3 Nr. 11a; BetrAVG § 1a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 134/22

Unpfändbarkeit einer Zahlung als Corona-BonusUnpfändbarkeit von umgewandelten Entgeltbestandteilen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 263/22

DRsp Nr. 2023/11401

Unpfändbarkeit einer Zahlung als "Corona-Bonus" Unpfändbarkeit von umgewandelten Entgeltbestandteilen

1. Die Zahlung eines "Corona-Bonus" i.H.v. € 500,00 ist als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Sein Zweck liegt in der Kompensation einer coronabedingten tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung. 2. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließt und dass ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird, liegt insoweit kein pfändbares Arbeitseinkommen mehr vor. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitnehmers getroffen haben.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 6. September 2022, Az. 4 Ca 134/22, abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.881,52 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2022 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. 3.