BGH - Beschluss vom 11.01.2018
IX ZB 99/16
Normen:
ZPO § 57; ZPO § 104 Abs. 1; InsO § 55; ZPO § 577 Abs. 5; RVG § 41;
Fundstellen:
DZWIR 2018, 450
MDR 2018, 366
NJW 2018, 1169
NZI 2018, 157
ZIP 2018, 451
ZInsO 2018, 2587
ZVI 2018, 200
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 59 IN 281/04
LG Halle, vom 25.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 70/16

Unstatthaftigkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens bei fehlender Kostengrundentscheidung; Einordnung des Vergütungsanspruchs des für den Schuldner im Insolvenzverfahren bestellten Prozesspflegers als Masseverbindlichkeit oder als gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners gerichtete Forderung; Aufbau des Kostenfestsetzungsverfahrens auf einer für das Höheverfahren bindenden Kostengrundentscheidung

BGH, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen IX ZB 99/16

DRsp Nr. 2018/1794

Unstatthaftigkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens bei fehlender Kostengrundentscheidung; Einordnung des Vergütungsanspruchs des für den Schuldner im Insolvenzverfahren bestellten Prozesspflegers als Masseverbindlichkeit oder als gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners gerichtete Forderung; Aufbau des Kostenfestsetzungsverfahrens auf einer für das Höheverfahren bindenden Kostengrundentscheidung

Ein Kostenfestsetzungsverfahren scheidet aus, wenn es an einem vollstreckbaren Titel fehlt, der aussagt, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat (Kostengrundentscheidung). ZPO § 57 RVG § 41 Der Streit, ob der Vergütungsanspruch des für den Schuldner im Insolvenzverfahren bestellten Prozesspflegers eine Masseverbindlichkeit oder eine gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners gerichtete Forderung darstellt, ist vor den Prozessgerichten auszutragen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 25. November 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als eine dem Prozesspfleger aus der Masse zu zahlende Vergütung festgesetzt worden ist.

Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Festsetzung seiner Vergütung zu Lasten der Masse wird abgelehnt.

Der weitere Beteiligte zu 2 trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.704,45 € festgesetzt.