Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 25. November 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als eine dem Prozesspfleger aus der Masse zu zahlende Vergütung festgesetzt worden ist.
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Festsetzung seiner Vergütung zu Lasten der Masse wird abgelehnt.
Der weitere Beteiligte zu 2 trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.704,45 € festgesetzt.
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